Spenden an politische Parteien oder an gemeinnützige Organisationen oder Vereine, bei denen es sich – im Regelfall – um eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, können steuermindernd geltend gemacht werden.
In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 11.12.2018 entschiedenen Fall beteiligte sich eine Steuerpflichtige in einem Tierschutzverein. Einen Problemhund, welcher dort untergebracht war, gab die Steuerpflichtige in eine Hundepension und bezahlte die Unterbringung entsprechend. Den Jahresbetrag bescheinigte der Tierschutzverein mit einem ordnungsgemäßen Spendenbeleg.
Das FG entschied dazu, dass hier keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke vorliegt. Dafür hätte das Geld dem Verein zur freien Verfügung stehen müssen. Eine Zuwendung darf nicht auf einen festgelegten Zweck ausgerichtet sein, der insbesondere auf eigenen Interessen der Steuerpflichtigen beruht.
Gezielte Zuwendung ist keine Spende
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