Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern im Zeitraum 1.3.2020 bis 31.12.2020 die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.
Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden (siehe hierzu auch den Beitrag Nr. 1 in „Das Wichtigste“ Juni 2020).
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei
Kategorien