Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.
Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf. Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.
Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung nur wenn wirtschaftlich zumutbar
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