Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen. Zu dieser Entscheidung kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 28.10.2020.
Im betreffenden Fall beschäftigte ein Steuerpflichtiger seine Ehefrau im eigenen Betrieb. Er hatte für sie eine Unterstützungskassenversorgung in Form einer Entgeltumwandlung von 1.830 € pro Monat in eine betriebliche Altersvorsorge mit einer Hinterbliebenenversorgung eingerichtet. Das Finanzamt erkannte die Zuwendungen an die Unterstützungskasse nur teilweise, in Höhe von 110 € im Monat, als abzugsfähige Betriebsausgaben an und war der Meinung, dass sie nach dem Fremdvergleichs-Maßstab unangemessen sind.
Der BFH stellte jedoch klar, dass Entgeltumwandlungen im Rahmen von Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, wenn nicht zusätzliche, ungewöhnliche Faktoren eine Rolle spielen. Dies können etwa unangemessene Gehaltserhöhungen kurz vor der Entgeltumwandlung, eine „Nur-Pension” oder auch Risikoerhöhungen und Kostensteigerungen für das Unternehmen sein. Da der BFH auf Grundlage der vorherigen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine abschließende Entscheidung über die strittigen Bescheide treffen konnte, wurde der Streitfall zur erneuten Entscheidung zurück an das FG verwiesen.
Betriebsrente durch Entgeltumwandlung bei angestellten Ehegatten gilt als Betriebsausgabe
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