Gesetzesänderung

Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Zuvor kam es zu einem Vermittlungsverfahren, bei welchem wesentliche Regelungen aus dem Entwurf gestrichen wurden. Anbei ein Überblick über die wesentlichen Änderungen.

Die Grenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wurde von 35 EUR auf 50 EUR angehoben.

Der Bruttolistenpreis zur Nutzung der sog. Viertel-Regelung wurde auf 70.000 EUR erhöht. Zudem wurde die Reichweitengrenze von 80 km für Hybridfahrzeuge aus dem Entwurf gestrichen. Die Sonderregelung gilt für E-Autos, welche nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Die Freigrenze wurde auf 1.000 EUR angehoben.

Die Sonderabschreibung kann für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Wirtschaftsgüter bis zu 40% der Anschaffungskosten betragen. Die Gewinngrenze von 200.000 EUR ist weiterhin zu beachten.

Die Unschädlichkeitsgrenze für die Inanspruchnahme der erweiterten GewSt-Kürzung wird auf 20 Prozent angehoben.

Kleinunternehmer sind künftig von der Übermittlung von Umsatzsteuerjahreserklärungen grundsätzlich befreit. Zusätzlich wird die Grenze, nach welcher Unternehmen ohne Kleinunternehmerregelung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit sind, von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben werden.

Die Grenze für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.

Unternehmer sind künftig erst zur Bilanzierung verpflichtet, wenn der Gewerbebetrieb einen Umsatz von mehr als 800.000 EUR im Jahr erzielt und/oder einen Gewinn von mehr als 80.000 EUR erwirtschaftet.