Gesetzesänderung

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt, in dem nur noch die Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 und die Kindergelderhöhungen enthalten sind. Durch den Bruch der Bundesregierung sind eine viele Maßnahmen nicht mehr enthalten.

Durch die Anhebung des Grundfreibetrages sowie des Kinderfreibetrages wird das Existenzminimum von der besteuerung freigestellt. Der Grundfreibetrag beträgt in 2025 12.096 EUR und in 2026 12.348 EUR. Der Kinderfreibetrag wird auf 6.672 EUR in 2025 und 6.828 EUR in 2026 erhöht.

Das Kindergeld wird pro Kind auf 255 EUR angehoben ab 2025 und ab 2026 auf 259 EUR.

Viele Maßnahmen wurden aus dem Gesetz gestrichen. Es ist davon auszugehen, dass einige davon durch die neu Regierung weider aufgegriffen werden. Anbei ein Auszug von gestrichenen Maßnahmen: Vereinfachungen bei GWG und Sammelposten, Verlängerung degressive Afa, Faktorverfahren statt Steuerklasse 3 und 5.

Gesetzesänderung

Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz wurde am 5. Dezember 2024 verkündet und enthält einige Anpassungen an EU-Recht sowie EuGH-Rechtsprechung als auch eine Reihe von Einzelmaßnahmen. Anbei einige wichtige Änderung aus dem Gesetz:

Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.

Durch diverse Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis betrifft.

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.

Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet.

Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.