Kryptowährung

Bitcoin, Ethereum, Ripple & Co.

Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) oder Ripple (XRP) erfreuen sich auch aufgrund der bisher anhaltenden Niedrigzinsphase und der ständig wachsenden digitalen Einsatzfeldern als Bezahlmittel stetig steigender Beliebtheit.

Über diverse Plattformen ist der Erwerb und Verkauf mittlerweile schnell erledigt und teilweise werden Kryptowährungen sogar als digitales Gold bezeichnet.

Die Investition in Kryptowährungen unterliegt aufgrund der starken Volatilität erheblichen Risiken, welche wiederum auch mit Chancen verbunden sein können. Die Investition sollte daher jedoch eher als Portfolioergänzung betrachtet werden.

Doch sind Gewinne aus dem Verkauf steuerlich relevant und müssen diese in der Steuererklärung angegeben werden? Wie lange muss ich mindestens die Kryptowährung halten?

Diese Fragen möchten wir folgend kurz erläutern.

Privates Veräußerungsgeschäft

Kryptowährungen können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Das bedeutet, dass der Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt und demnach auch in der Steuerklärung anzugeben und zu versteuern ist. Es empfiehlt sich daher zwingend darauf zu achten, dass die Investition mindestens ein Jahr gehalten wird. Es sollte auch beachtet werden, dass dies nicht für sog. Krypto-Derivate gilt.

Steuerpflichtige profitieren jedoch von der Freigrenze in Höhe von 1.000 EUR pro Jahr ab 2024 (vorher 600 EUR). Wird diese Freigrenze jedoch auch nur um einen Euro überschritten so ist der gesamte Gewinn zu besteuern. Hierin unterscheidet sich die Definition der Freigrenze vom Freibetrag.

Zu beachten ist zudem, dass Verluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können.

Wir beraten Sie

Sprechen Sie uns gerne an

Beim BFH ist aktuell ebenfalls noch ein Revisionsverfahren anhängig (BFH IX R 3/22). In diesem Verfahren sollen diverse Punkte abschließend rechtlich geklärt werden, um für den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Sollten Sie von dem Urteilen betroffen sein, so sind wir Ihnen gerne dabei behilflich einen Einspruch zu erheben und das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetz zu beantragen. Sprechen Sie uns gerne an.