Für Selbstständige wird es zum Jahreswechsel immer besonders spannend, wenn es darum geht, welche Steueränderungen im neuen Jahr auf sie zukommen.
Gerade in den letzten Monaten des Jahres 2019 wurden noch einmal viele Änderungen der Steuergesetze beschlossen, die nun ab 2020 in Kraft treten. Durch das Jahressteuergesetz 2019 und das neue Bürokratieentlastungsgesetz III gibt es in diesem Jahr besonders viele Steuer-Neuerungen. In diesem Blogartikel bekommen Sie einen guten Überblick über wichtige Steuer-News für Unternehmer.
Kleinunternehmer: Umsatzsteuergrenze wird erhöht
Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Von dieser Regelung konnten bisher nur Unternehmer Gebrauch machen, die im vergangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.
Mit dem Beginn des Jahres 2020 wurde die Grenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Angesichts der allgemeinen Preisentwicklung ist das eine notwendige Anpassung. Von der Neuregelung profitieren im Übrigen auch Unternehmen, die 2019 nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben und in 2020 nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.
Existenzgründer: Umsatzsteuer-Voranmeldung bald nicht mehr monatlich
Auch für Existenzgründer sind Erleichterungen in Sicht. In der Regel müssen Gründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben. Das bedeutet jedoch einen erheblichen Mehraufwand für junge Unternehmen (12 statt 4 Umsatzsteuer-Voranmeldungen pro Jahr).
Um Existenzgründer von dieser bürokratischen Last (zumindest befristet) zu befreien, wird diese seit nunmehr 17 Jahren bestehende Vorschrift von 2021 bis 2026 ausgesetzt.
KMUs: Ist-Besteuerungsgrenze wird angehoben
Nach der Soll-Besteuerung sind Unternehmen verpflichtet, die Umsatzsteuer für den Zeitraum der Voranmeldung (Leistungszeitraum) abzuführen – unabhängig, ob der Kunde die Leistung bereits bezahlt hat oder nicht.
Diesen „Vorschuss“ können sich viele kleine und mittlere Unternehmen nicht leisten. Deshalb haben sie die Möglichkeit, die sogenannte Ist-Besteuerung (nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten) formlos beim Finanzamt zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Vorjahresumsatz eine gewisse Grenze nicht übersteigt. Bisher lag diese Grenze bei 500.000 Euro. Ab 2020 wird sie auf 600.000 Euro angehoben. Damit wird die Ist-Besteuerungsgrenze mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung harmonisiert, die schon 2015 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben wurde.
Nun können Unternehmen, deren Vorjahresumsatz nicht mehr als 600.000 Euro beträgt, sowohl die Befreiung von der Buchführungspflicht geltend machen als auch die Ist-Besteuerung nutzen.
Arbeitgeber: Lohnsteuer-Pauschalierung für kurzfristig Beschäftigte bei höherem Arbeitslohn
Für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 ist es möglich, den Arbeitslohn für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent zu versteuern, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag nicht mehr als 120 Euro beträgt. Bisher waren es nur 72 Euro pro Tag. Auch der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn wurde angehoben: von 12 Euro auf 15 Euro.
Als kurzfristig beschäftigt gelten Arbeitnehmer, die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage tätig sind.
Arbeitgeber: Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung angehoben
Wenn Sie die Gesunderhaltung Ihrer Arbeitnehmer unterstützen möchten, haben Sie dazu zukünftig mehr Spielraum. Der Freibetrag für spezielle Gesundheitsangebote oder Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen wird für die Lohnzahlungszeiträume ab 2020 angehoben. Statt wie bisher 500 Euro bleiben nun 600 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.
Steuererklärungen: Automatischer Verspätungszuschlag
Wer seine Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder gar nicht abgibt, dem droht seit jeher ein Verspätungszuschlag. Bisher hatten die Finanzbehörden allerdings einen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag erheben oder nicht.
Für Besteuerungszeiträume ab 2018 gilt, dass der Verspätungszuschlag vollautomatisiert festgelegt werden kann. So kann die zuständige Finanzbehörde oftmals nicht mehr selbst entscheiden, sondern der Verspätungszuschlag entsteht automatisch.
Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, wie die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuererklärung, werden dann mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung fällig.
Ab 2020 können sich Selbstständige über einige Entlastungen freuen, da Umsatz- und Besteuerungsgrenzen sowie Freibeträge erhöht werden. Für Unternehmer, die mit ihren Steuererklärungen gern zu spät dran sind, kann es allerdings teuer werden.